Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

 

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder an ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
  2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende, ergänzende oder in diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthaltende anderslautende Bedingungen des Bestellers haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringen. 
  3. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Lieferverträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  5. Separate Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung in Textform wirksam. 
  6. Unsere Angebote sind freibleibend. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen keine Garantien dar.

2. Vertraulichkeit

  1. Der Besteller wird alle Unterlagen (hierzu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Schmiedeteile nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnen oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt mit dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Besteller bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die vom Besteller ohne Verwertung unserer geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Ebenfalls gilt diese Verpflichtung nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnungen eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Beratern darf Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt werden, sofern diese dem Berufsgeheimnis unterliegen oder diese sich zuvor zu den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages verpflichtet haben.
  3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Abs. 1 hat der Besteller an uns eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Im Falle des Streits über die angemessene Höhe der Vertragsstrafe kann der Besteller die Vertragsstrafe vor dem LG Rottweil überprüfen lassen. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens bleibt von der Zahlung der Vertragsstrafe unberührt, wobei die verwirkte Vertragsstrafe auf den zu ersetzenden Schaden anzurechnen ist.

3. Eigentum an Werkzeugen, Vorrichtungen, Zeichnungen und Unterlagen

Die für die Fertigung der Schmiedeteile erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen – ebenso unser Eigentum wie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung.

4. Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, neben der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  3. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, zunächst in unserem Besitz. Fertigungsmittel werden herausgegeben, wenn hierüber eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich bis drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordern wir den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Aufbewahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Werden vom Besteller längere Aufbewahrungspflichten als drei Jahre verlangt, so sind wir berechtigt, Aufbewahrungskosten zu verlangen.
  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

5. Preise

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise in Euro zzgl. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gültiger Höhe zusätzlich berechnet.
  2. Die Preise basieren auf den Kostengrundlagen unseres Angebots. Für Leistungen, die später als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Angebotsabgabe erhebliche Änderungen von Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Eine Preiserhöhung wird 10 % nicht überschreiten. Tritt eine Änderung der Material-, Energie- oder Rohstoffkosten von mehr als 10 % ein, hat jede der Parteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise herbeizuführen. 

6. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  3. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im Übrigen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statthaft. 
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Bei Zahlungsverzug können wir nach Mitteilung in Textform an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  5. Wechsel und Scheck werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung des Wechselprotests wird ausgeschlossen.
  6. Wird nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs durch mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen wird dadurch nicht berührt.

7. Lieferung / Termine / Vorlieferanten

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir FCA Fridingen (Incoterms 2010). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzugs, angemessen bei Vorliegen der in Ziffer 15 genannten Umstände.
  3. Unsere Angaben zu Fristen und Terminen sind unverbindlich, sofern nicht in Textform ausdrücklich ein Fixgeschäft oder besondere sonstige verbindliche Liefer- bzw. Leistungstermine vereinbart werden. In unserer Auftragsbestätigung genannte Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialanlieferung unserer Vorlieferanten. 
  4. Wir sind zum Einsatz – einschließlich Wechsel – von Vorlieferanten ohne vorherige Absprache mit dem Besteller jederzeit berechtigt. Wir setzen uns für eine sorgfältige Auswahl unserer Vorlieferanten ein.
  5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Von der Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb der in der DIN EN 10254:1999 festgelegten Toleranzen zulässig. Für die Berechnung ist die von uns festgestellte Liefermenge zulässig.
  6. Im Falle von Annullierungen oder „auf Abruf“-Stellungen innerhalb von drei (3) Monaten vor Erreichen eines Liefertermins können wir den Besteller nicht aus der Abnahmeverpflichtung für das bis dahin beschaffte Vormaterial entlassen.

8. Verpackung

Unsere Produkte werden nach Kundenwunsch sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen geliefert, beide entsprechend dem Verpackungsgesetz. Einwegverpackungen wie Holzkisten, Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet und – soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen – nicht zurückgenommen. Mehrweg- und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsetzrahmen und Deckel, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt nur auf Kosten des Bestellers.

9. Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs), bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

10. Vertragserfüllung und Lieferverzug

  1. Halten wir einen vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht ein, tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Besteller in Textform eingeräumten angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen ein. Wir kommen nicht in Verzug, solange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten, wie etwa Lieferung von Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben nicht erfüllt hat; in diesem Fall verlängern sich unsere Fristen in entsprechendem Umfang.
  2. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse des nationalen oder internationalen Exportkontrollrechts dem entgegenstehen. Unsere Auftragsbestätigung erfolgt vorbehaltlich der Geltung von Ausfuhrverboten oder staatsrechtlich wirksamen Embargos, insbesondere der Vereinten Nationen oder der EU.
  3. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Gründe dafür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  4. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 14 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, so wird eine dem Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  5. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller zum jetzigen Zeitpunkt oder in Zukunft zustehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, es sei denn, wir widerrufen diese Erlaubnis. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei kreditiertem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  6. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Rücktritt

  1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der gelieferten Ware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.
  2. Wir sind im Übrigen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

13. Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 9.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. 
  4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, so ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Besteller für den Mangel verantwortlich ist, sind wir berechtigt, die durch die Überprüfung und ggf. Beseitigung entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
  6. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Nachbesserung oder Ersatzlieferung begründen weder eigenständige neue Gewährleistungsansprüche noch wird hierdurch eine eigenständige neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
  7. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Preises zu verlangen oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen zu lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt Ziffer 13 (7) letzter Satz entsprechend.

14. Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften. 
  2. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

15. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Lieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

16. Datenspeicherung

Wir setzen den Besteller davon in Kenntnis, dass personenbezogene Daten - solange und soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung zulässig - von uns EDV-mäßig gespeichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung verarbeitet werden. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.

Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist die, Hammerwerk Fridingen GmbH, Dr.-Werner-Straße 1, 78567 Fridingen Deutschland, E-Mail: info@hammerwerk.de, Telefon: +49-7463-81-0. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutz@hammerwerk.de.

Weitere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns, einschließlich Ihrer Rechte, erhalten Sie unter https://www.hammerwerk.de/de/unternehmen/datenschutz.
 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder Bonn. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenankauf (CSIG - „Wiener Kaufrecht“) sind ausgeschlossen.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

 

Stand: Februar 2022